Weiter wurde das oberinstanzliche Urteil den Parteien – in deren Einverständnis – telefonisch mitgeteilt. Der für die Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 25. März 2022 geltend gemachte Aufwand von zwei Stunden wird deshalb gestrichen und die für diesen Tag ausgewiesenen Auslagen von CHF 240.00 (Reisezuschlag, Zugticket) werden nicht entschädigt, zumal sie nicht anfielen. Die «pro futuro» geltend gemachten Aufwände werden schliesslich praxisgemäss mit zwei-, und nicht wie verlangt mit acht Stunden entschädigt. Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass.