__ den Beschuldigten bereits in erster Instanz vertrat, sich seine in der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen (verständlicherweise) zu weiten Teilen mit den in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Ausführungen decken und der vorliegende Fall darüber hinaus keine überaus besonderen Schwierigkeiten aufweist, erscheint der hierfür geltend gemacht Aufwand deutlich zu hoch. In Anbetracht der Gesamtumstände erscheint es vielmehr angemessen, Rechtsanwalt B.________ für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung einen Aufwand von 16 Stunden zu entschädigen, was einer Kürzung von 13 Stunden entspricht.