4414 ff.). In der Folge stellte sich heraus, dass sich die fraglichen Urkunden bereits in den Akten befanden, weshalb der Beweisantrag am 3. März 2022 zurückgezogen wurde (vgl. pag. 4429 ff.). Der für die Eingabe vom 16. Februar 2022 geltend gemachte Aufwand erscheint unter diesen Umständen nicht entschädigungswürdig und ist entsprechend zu streichen. Im Weiteren entfallen von dem von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwand gut 29 Stunden auf die Redaktion des Plädoyers (vgl. die Posten vom 21. Februar 2022 – 22. März 2022, mit Ausnahme desjenigen vom 18. März 2022 sowie der Vorbereitung des Gefängnisbesuchs am 17. März 2022, der im Umfang von 30 Minuten entschädigt wird).