Zu hoch erscheint auch die – nebst den Besuchen des Beschuldigten – für Telefonate / Schreiben mit resp. an den Beschuldigten beantragte Entschädigung für einen Aufwand von rund sechseinhalb Stunden. Die Kammer erachtet es als gerechtfertigt, diese «zusätzliche Kommunikation» mit drei Stunden zu entschädigen, was einer Kürzung um weitere rund dreieinhalb Stunden gleichkommt. Die für das «Schreiben an OG, Aktenstudium, Tel Kl., Kopie an Kl.» am 14. Februar 2022 geltend gemachten dreieinhalb Stunden resultieren aus der Eingabe vom 16. Februar 2022, mit welcher die Verteidigung beantragte, es seien die in dieser Eingabe genannten Urkunden zu edieren (vgl. pag. 4414 ff.).