3734 ff.) deckt, Rechtsanwalt B.________ die Einwände betreffend die unwirksame Verteidigung, die Verletzung des Anklageprinzips und den Einsatz als «V-Mann» zudem bereits in erster Instanz vorgebracht hat (vgl. pag. 3904 f. und pag. 3925 ff.) und in der Berufungserklärung im Übrigen nur Anträge hätte stellen müssen, ohne diese umfassend zu begründen, erscheint es gerechtfertigt, Rechtsanwalt B.________ für die Ausarbeitung der Berufungserklärung drei Stunden zu entschädigen, was einer Kürzung um sechseinhalb Stunden gleichkommt.