4482 ff.) erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Schwierigkeit des Prozesses, der Bedeutung der Streitsache und des Aktenumfangs eindeutig zu hoch. Von dem von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwand entfallen neuneinhalb Stunden auf die Redaktion der Berufungserklärung (vgl. die Posten vom 3. Juni 2021, vom 11. Juni 2021 und vom 14. Juni 2021). Angesichts dessen, dass sich die Berufungserklärung inhaltlich weitgehend mit der Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 16. Oktober 2020 (pag. 3734 ff.) deckt, Rechtsanwalt B.__