135 Abs. 4 StPO). In Bezug auf Rechtsanwalt G.________ entfällt die Nachzahlungspflicht, weil Rechtsanwalt G.________ auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat (vgl. pag. 3721 ff.). 38.3 In oberer Instanz Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 104.67 Stunden (pag. 4482 ff.) erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Schwierigkeit des Prozesses, der Bedeutung der Streitsache und des Aktenumfangs eindeutig zu hoch.