Desgleichen gilt betreffend das Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren gesprochene Honorar (vgl. S. 121 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4144 bzw. Ziff. V/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 3966]). Aufgrund seiner überwiegenden Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern je 4/5 der Fürsprecher F.________, Rechtsanwalt G.________ und Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 16'366.55 (betreffend Fürsprecher F.________), CHF 11’164.35 (betreffend Rechtsanwalt G.__