BSG 168.711]). 38.2 In erster Instanz 150 Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigungen der ehemaligen Verteidiger des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren, Fürsprecher F.________ und Rechtsanwalt G.________, besteht kein Anlass. Sie werden wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt, belassen (vgl. S. 122 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4145 f. bzw. Ziff. V/2 und 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 3967 f.]). Desgleichen gilt betreffend das Rechtsanwalt B._____