BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt gemessen an seinen Anträgen und verglichen mit der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich, weshalb er grundsätzlich die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hätte. Weil die Generalstaatsanwaltschaft vorliegend jedoch verspätet an der Berufungsverhandlung erschien, werden die infolge dieser Verspätung entstandenen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, gestützt auf Art. 417 StPO dem Kanton Bern auferlegt. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'600.00 hat zufolge seines Unterliegens der Beschuldigte zu bezahlen.