Die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 18'487.60, trägt hingegen der Kanton Bern. 37.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahrens auf CHF 8’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).