149 entfallen (vgl. S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4143), sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich exklusive amtlicher Entschädigung belaufend auf CHF 73'950.30, zu tragen. Die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 18'487.60, trägt hingegen der Kanton Bern.