37. Verfahrenskosten 37.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird in casu wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten (vgl. Ziff. IV des Urteilsdispositivs [pag. 3966]) und ihre Aufteilung, wonach 1/5 der gesamten Verfahrenskosten auf die (rechtskräftigen) Freisprüche und 4/5 auf die Schuldsprüche