Davon entfällt (ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten) eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten auf die Betäubungsmitteldelikte. Die Kammer erachtet im Quervergleich zu anderen Fällen und der Schwere des betreffend die Landesverweisung zu berücksichtigenden Delikts, des mittelschweren Verschuldens, der einschlägigen Vorstrafe, der Verurteilung in Frankreich, der mangelnden Einsicht und Reue des Beschuldigten sowie der damit einhergehenden Rückfallgefahr eine Landesverweisung für eine Dauer von zehn Jahren als angemessen. VII. Kosten und Entschädigung