Vorliegend wurde der Beschuldigte insbesondere wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zehneinhalb Jahren verurteilt. Davon entfällt (ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten) eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und zwei Monaten auf die Betäubungsmitteldelikte.