Solche besonderen bzw. «ausserordentlichen» Umstände, aufgrund deren das private Interessen des Beschuldigten das öffentliche Interesse überwiegen würde, sind vorliegend offensichtlich nicht ersichtlich. Insoweit kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer anschliesst (S. 117 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4140 f.). 36.6 Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB des Landes zu verweisen. 36.7 Dauer der Landesverweisung