147 gewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Vorliegend spricht keines der zu berücksichtigenden Kriterien für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Der Umstand, dass der Beschuldigte zwar bereits seit rund 27 Jahren in der Schweiz lebt, vermag bei der Anordnung einer Landesverweisung zwar eine gewisse Härte darstellen.