Einer Wiedereingliederung im Heimatland steht nichts entgegen. In der Schweiz verfügt der Beschuldigte aktuell über keinen geregelten Aufenthaltsstatus. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen (siehe E. 36.3.3 oben). Nebst dem gelegentlichen telefonischen Kontakt zu seinem volljährigen Sohn BP.________ sowie gegebenenfalls zu dessen Familie und zu seiner Exfreundin J.________, bestehen beim Beschuldigten keine nennenswerten sozialen Bindungen zur Schweiz.