Weiter hat der Beschuldigte einen grossen Teil seines Lebens in der Dominikanischen Republik verbracht, ist er dort somit sowohl sozial als auch kulturell verankert und mit den lokalen Gepflogenheiten bestens vertraut. Er könnte in der Dominikanischen Republik ohne Weiteres wieder als Koch und/oder als Kellner arbeiten. Zudem droht ihm in der Dominikanischen Republik weder eine Verfolgung noch wäre seine Rückkehr mit anderen völker- oder landesrechtlich verpönten Nachteilen verbunden (siehe dazu E. 36.3.3 oben). Einer Wiedereingliederung im Heimatland steht nichts entgegen.