611 Z. 100 ff.). Zu diesen Kindern wie auch zu seinen übrigen in der Dominikanischen Republik wohnhaften Familienangehörigen – insbesondere zu seinen fünf Brüdern und den drei Schwestern – hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben regelmässigen telefonischen Kontakt. Seine Eltern sind bereits verstorben (zum Ganzen pag. 609 Z. 36 ff., pag. 611 f. Z. 114 ff., pag. 4449 Z. 15 f. und pag. 4364). Im Tatzeitpunkt war der Beschuldigte, wie die Vorinstanz korrekt erwog, mit E.________ in einer Beziehung (pag. 2971 f. Z. 83 ff.), welche sich später aber von ihm trennte und zu der er mutmasslich keinen Kontakt mehr hat (pag.