Zusammenfassend spricht der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten klar für die Anordnung einer Landesverweisung. Des Weiteren liegen nicht ansatzweise – im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderliche – besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur vor, welche eine besondere Härte für den Beschuldigten zu begründen vermöchten (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.2). Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschuldigten einer Landesverweisung nicht entgegen.