608 f. Z. 6 ff.). In den Vollzugs- und Führungsberichten wurde sein Gesundheitszustand als gut bezeichnet (pag. 3009, pag. 3769, pag. 4363 und pag. 4422). Zusammenfassend spricht der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten klar für die Anordnung einer Landesverweisung.