145 Der Gesundheitszustand des Beschuldigten gibt – wie die Vorinstanz zurecht erwog – zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und steht einer Landesverweisung nicht entgegen (S. 115 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4138). Der Beschuldigte hat seinen Aussagen zufolge keine grösseren gesundheitlichen Probleme (pag. 4446 Z. 26). Zudem befindet er sich weder in ärztlicher Behandlung noch benötigt er regelmässig Medikamente bzw. höchstens Medikamente für seinen Magen (u.a. pag. 337 Z. 228 ff. und pag. 608 f. Z. 6 ff.).