4447 Z. 13 und pag. 4449 Z. 15 ff.). Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur sind – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – nicht vorhanden (S. 115 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4138). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz gefährdete bzw. missachtete der Beschuldigte sodann bereits mehrfach massiv.