Auch wenn der Beschuldigte demnach über etwas Arbeitserfahrung verfügt, hat die Kammer in Anbetracht der Gesamtumstände ernsthafte Bedenken, dass es ihm gelingen würde, mit einem selber, auf legalem Weg generierten Einkommen für seine Lebenshaltungskosten aufzukommen. Mit Blick auf seine Vergangenheit ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte überhaupt gewillt ist, einer legalen Arbeitstägigkeit nachzugehen.