612 Z. 136 ff.). Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 27. Dezember 2012 hatte er gemäss eigenen Angaben keine Festanstellung mehr (pag. 4447 Z. 40 f.). Im vorzeitigen Strafvollzug arbeitet/e er teilweise in der Küche oder als «Hausbursche» (pag. 3009, pag. 3770, pag. 4422 und pag. 4363 f.). Auch wenn der Beschuldigte demnach über etwas Arbeitserfahrung verfügt, hat die Kammer in Anbetracht der Gesamtumstände ernsthafte Bedenken, dass es ihm gelingen würde, mit einem selber, auf legalem Weg generierten Einkommen für seine Lebenshaltungskosten aufzukommen.