248), welches – wie unter Erwägung 36.3.3 ausgeführt – jedoch abgelehnt wurde. Der Beschuldigte befindet sich demnach – mit Unterbrüchen und Inhaftierungen – seit rund 27 Jahren in der Schweiz. Die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit und darüber hinaus auch einen wesentlichen Teil seines Erwachsenenlebens verbrachte er jedoch in der Dominikanischen Republik. Zudem verfügt er aktuell über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Die Anwesenheitsdauer in der Schweiz spricht der Anordnung einer Landesverweisung somit nicht entgegen.