613 Z. 177 f.). Die Kammer geht gestützt auf die glaubhaften Aussagen von E.________ indes davon aus, dass der Beschuldigte bereits wenig später in die Schweiz zurückkehrte, zumal er seit dem Jahr 2013 mit E.________ in einer Beziehung lebte und mit ihr ab dem Jahr 2014 bzw. 2015 in ihrer Wohnung in Burgdorf auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führte (siehe E. 10 oben). Am 18. März 2019 stellte der Beschuldigte in der Schweiz schliesslich ein Asylgesuch (vgl. pag. 248), welches – wie unter Erwägung 36.3.3 ausgeführt – jedoch abgelehnt wurde.