612 Z. 126 ff.). Im Jahre 1995 – mithin, als er rund 25-jährig war – reiste der Beschuldigte im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau in die Schweiz, wo er sich – wie mangels gegenteiliger Hinweise anzunehmen ist – bis zum rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung mit Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2014 aufhielt (pag. 3806). Anschliessend zog der Beschuldigte nach Spanien und erhielt dort eine bis am 24. September 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung (vgl. pag. 3806, ferner pag. 28 Z. 75, pag. 31 Z. 176 ff., pag. 610 Z. 66 ff. und pag. 613 Z. 177 f.).