Somit stehen weder das sog. «Non-Refoulement-Gebots» noch anderweitige völkerrechtliche Vorgaben der Anordnung einer Landesverweisung entgegen. Schliesslich wird festgehalten, dass der Beschuldigte bis zu einem allfälligen Vollzug einer gegebenenfalls anzuordnenden Landesverweisung in der Schweiz noch mehrere Jahre Freiheitsstrafe verbüssen muss. Sollten im Zeitpunkt der Haftentlassung allfällige Vollzugshindernisse bestehen, müssten diese von den Vollzugsbehörden im Rahmen von Art. 66d StGB berücksichtigt werden. 36.4 Härtefallprüfung 36.4.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz