als nachgewiesen. Sie geht in Anbetracht der Gesamtumstände vielmehr davon aus, dass es nicht der Beschuldigte war bzw. ist, der Angst vor AE.________ hat, sondern dass es effektiv die anderen involvierten Personen waren bzw. sind, die sich vor ihm fürchteten bzw. fürchten. Insoweit kann vorab auf die Ausführungen unter den Erwägungen 7.2.2 und 7.2.4 verwiesen werden, wo das Verhalten des Beschuldigten, welches schliesslich zur Einschränkung seiner Teilnahmerechte geführt hat, thematisiert wurde. Weiter sei beispielhaft ergänzt, dass sich offensichtlich auch AF.________ vor dem Beschuldigten fürchtete.