und erklärte aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, authentisch, ehrlich und glaubhaft, dass er, als ihm die Polizei gesagt habe, dass der Beschuldigte ihn «verpfiffen» habe, extrem wütend gewesen sei und Sachen gesagt habe, die er nicht so gemeint habe. Er sei kein böser Mensch, aber es sei frustrierend, wenn eine Person einem verrate, obwohl man einen guten Kontakt gehabt habe. Er wolle sich bei allen für diese Aussage entschuldigen und möchte erwähnen, dass er diese nicht ernst gemeint habe (zum Ganzen pag. 1331 Z. 594 ff.). In Würdigung dieser Aussagen von AE.________ erachtet die Kammer keine konkrete Bedrohung des Beschuldigten durch AE.________ als nachgewiesen.