_ betrieben, wie unter Erwägung 12.4 dargetan wurde, je einen eigenen Drogenhandel. Als AE.________ in der Einvernahme vom 4. Oktober 2017 – nachdem er den Beschuldigten erstmals belastet hatte – darüber informiert wurde, dass es der Beschuldigte war, der ihn bei der Polizei verraten hat, konnte er dies zunächst nicht bzw. kaum glauben («Er konnte es nicht gewesen sein» [pag. 1296 Z. 286], «Nein, er kann es nicht sein.» [pag. 1296 Z. 287 f.]) und reagierte verständlicherweise sichtlich geschockt («Das kann doch nicht sein, dass A.________ die Polizei über meine Drogenlieferung informiert hat.» [pag. 1296 Z. 292 f.], «Er hat es mir selber abgegeben. Gott sieht alles.