einzig geltend gemacht, dass dieser einer Bande von Auftragskillern angehören soll und es einen Polizisten gebe, der für die Verbrechen von dieser Gruppe bezahlt werde. Dabei handelt es sich um pauschale und detailarme Behauptungen, die sich nicht stützen lassen. Aufgrund der genannten Umstände erachtet das Gericht eine konkrete Bedrohung des Beschuldigten durch AE.________ als nicht nachgewiesen, sondern letztlich als reine (Schutz)behauptung gestützt auf eine isolierte, zurückgezogene und insgesamt relativierte Aussage in einer Einvernahme. Es fehlen substantiiert vorgetragene Umstände, die eine manifeste Gefährdung an Leib und Leben oder Freiheit als glaubhaft erscheinen las-