Insgesamt lässt sich somit sagen, dass die Äusserungen von AE.________ isoliert betrachtet zwar nicht gänzlich unproblematisch erscheinen mögen, aber nur eine Momentaufnahme darstellen, welche in verschiedener, dargelegter Hinsicht stark zu relativieren sind. Daran vermögen auch die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern: Er hat sich darauf beschränkt, pauschal zu erklären, dass eine Gefahr für sein Leben und das seiner Familie bestehe. Zur Begründung hat er neben der erwähnten Aussage von AE.________ einzig geltend gemacht, dass dieser einer Bande von Auftragskillern angehören soll und es einen Polizisten gebe, der für die Verbrechen von dieser Gruppe bezahlt werde.