und dem Beschuldigten nicht gänzlich klar erscheinen. Die Rolle des Beschuldigten im Drogenhandel lässt jedenfalls eher darauf schliessen, dass er es ist, der die anderen Personen zu kontrollieren und unter Druck zu setzen versucht. Davon zeugen auch seine Handlungen aus der Haft gegenüber D.________ und E.________. Ferner lässt sich der Einvernahme von AE.________ vom 21.11.2017, an welcher der Beschuldigte persönlich teilgenommen hat, nicht entnehmen, dass dieser (der Beschuldigte) sich aufgrund der Aussage von AE.________ bedroht gefühlt hätte. Insgesamt lässt sich somit sagen, dass die Äusserungen von AE.