141 der Mitteilung der Polizei, dass der Beschuldigte ihn «verraten» habe, nicht übermässig belastet hat (vgl. Ziff. III.5 hiervor). Zudem ist weiter zu berücksichtigen, dass die genannte Aussage in der Einvernahme vom 21.11.2017 mittlerweile bereits über drei Jahre her ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass AE.________ seither den Beschuldigten bedroht hätte. Weiter ist zu bemerken, dass die Verbindungen und Machtpositionen im Drogenhandel zwischen AE.________ und dem Beschuldigten nicht gänzlich klar erscheinen.