Aus dem verwaltungsrechtlichen (Asyl-)Verfahren lässt sich mit Blick auf die vorliegende Prüfung der Landesverweisung somit nichts Konkretes zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Des Weiteren liegen aus Sicht der Kammer keine ernsthaften Gründe vor, aufgrund deren angenommen werden müsste, dass dem Beschuldigten in der Dominikanischen Republik (oder in Spanien) ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzungen droht. Dazu kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 111 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4134): Zunächst ist festzuhalten, dass AE.