treffend den Vollzug der Wegweisung anordnete. Daraus kann – wie die Vorinstanz überzeugend festhielt – nicht gefolgert werden, dass die Vorbringen des Beschuldigten betreffend die Bedrohungslage durch AE.________ zutreffend sind (zum Ganzen S. 110 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4133 f.). Aus dem verwaltungsrechtlichen (Asyl-)Verfahren lässt sich mit Blick auf die vorliegende Prüfung der Landesverweisung somit nichts Konkretes zu Gunsten des Beschuldigten ableiten.