Entsprechend wurde das SEM – wie die Vorinstanz weiter zutreffend feststellte – aufgefordert, die erkannten Mängel zu beheben und den Sachverhalt darauf basierend vollständig sowie richtig festzustellen, die Entscheidreife herbeizuführen und die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen. Aus diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung, dass das Bundesverwaltungsgericht eine ernsthafte und konkrete Bedrohungslage als nicht gegeben erachtete und aufgrund von Hinweisen im konkreten Einzelfall einzig eine nähere – bislang unterbliebene – Prüfung durch das SEM be-