EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, begnügen dürfen, sondern hätte sich vielmehr mit diesen Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen müssen. Entsprechend wurde das SEM – wie die Vorinstanz weiter zutreffend feststellte – aufgefordert, die erkannten Mängel zu beheben und den Sachverhalt darauf basierend vollständig sowie richtig festzustellen, die Entscheidreife herbeizuführen und die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs neu zu beurteilen.