3805 ff.). In Würdigung dieser Umstände kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Asylentscheid bzw. die Verfügung des SEM vom 13. Mai 2019 soweit die Ablehnung des Asylgesuchs (infolge nicht erfüllter Flüchtlingseigenschaft) und die Wegweisung aus der Schweiz betreffend, rechtskräftig ist. Das Asylverfahren ist mithin nur noch soweit den Vollzug der Wegweisung angehend hängig.