Nachdem der Beschuldigte gegen diesen Asylentscheid bzw. diese Verfügung des SEM Beschwerde erhob, entschied das Bundesverwaltungsgericht am 8. Juli 2020, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der erwähnten Verfügung des SEM seien in Rechtskraft erwachsen, betreffend die Ziffern 4-7 werde die Verfügung des SEM hingegen aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme und Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz (das SEM) zurückgewiesen (pag. 3805 ff.).