248 f.) und mit Asylentscheid vom 13. Mai 2020 verfügte es (pag. 3865 ff.), der Beschuldigte erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Ziff. 1 des Dispositivs), weil es sich um eine Abrechnung im Drogengeschäft – mithin nicht um anerkannte Verfolgungsgründe – handle und zudem von der Schutzwilligkeit der Behörden in der Dominikanischen Republik auszugehen sei. Weiter verfügte das SEM, das Asylgesuch des Beschuldigten werde abgelehnt (Ziff. 2 des Dispositivs) und der Beschuldigte werde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3 des Dispositivs). Schliesslich ordnete das SEM den Vollzug [der Wegweisung] an (Ziff. 4-6 des Dispositivs)