SB170246 vom 6. Dezember 2017 E. 3.6). 36.3.2 Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, machte der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 15. Januar 2019 (pag. 3400 f.) geltend, sein Leben sowie das seiner Familie in der Dominikanischen Republik und in Spanien sei in Gefahr. Dabei stütze er sich – wie die Vorinstanz weiter korrekt ausführte – auf eine Aussage von AE.________. In der Einvernahme vom 4. Oktober 2017 wurde dieser darüber informiert, dass es der Beschuldigte war, welcher der Polizei den Tipp betreffend die Kokainlieferung vom 6. August 2017 gab (pag.