Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Strafgericht die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot – das sog. «Non-Refoulement-Gebot» – oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen. Die betroffene Person trifft eine Mitwirkungsobliegenheit, indem sie entlastende Tatsachen von sich aus belegen oder jedenfalls substanziiert glaubhaft machen muss (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2 und E. 2.2 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich