EMRK, Art. 3 Flüchtlingskonvention, Art. 3 Anti- Folterkonvention, Art. 7 UNO-Pakt II und Art. 25 Abs. 2 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Strafgericht die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung nicht einfach der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot – das sog. «Non-Refoulement-Gebot» – oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen.