66d Abs. 1 Bst. b StGB ist – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – insbesondere das sog. «Non-Refoulement-Gebot» zu beachten, welches die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land verbietet, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht (S. 108 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 4131 f. mit Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 482 vom 4. Juni 2020 E. 24 sowie auf Art. 3 EMRK, Art. 3