36.3.1 Theoretische Ausführungen Gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB kann die zuständige kantonale Behörde den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nur aufschieben kann, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (Bst. a) oder, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen (Bst. b). In Zusammenhang mit Art. 66d Abs. 1 Bst.