138 Die Verteidigung brachte oberinstanzlich erneut vor, der Beschuldigte könne aufgrund der Todesdrohungen von AE.________, die ihn schwer verängstigt hätten und aufgrund deren er ein Asylgesuch gestellt habe, das noch hängig sei, nicht des Landes verwiesen werden (vgl. pag. 4461). 36.3.1 Theoretische Ausführungen Gemäss Art.